Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Landgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO auferlegt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts berücksichtigt den Sach- und Streitstand und entspricht billigem Ermessen. Die Klägerin hätte in dem Rechtsstreit voraussichtlich obgesiegt.
Die Beklagte war gemäß §§ 675, 667 BGB nach Beendigung des Steuerberaterverhältnisses zur Zustimmung zur Überspielung der DATEV-Bestände an den neuen Steuerberater verpflichtet. Die bei der DATEV gespeicherten steuerrechtlich relevanten Daten sind der Beklagten als Steuerberaterin überlassen worden. Sie sind daher nach Beendigung des Mandats zurückzugewähren. Auch soweit sie Arbeitsergebnisse der Beklagten enthalten, war diese zur Zustimmung verpflichtet. Unstreitig war ihr Steuerberaterhonorar beglichen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|