Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2012 15 K 91/12 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Es wird darum gestritten, ob die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes außerhalb der Feststellungsfrist geändert worden ist.
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