Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 2 K 1287/13 aufgehoben.
Der Bescheid über die Aufhebung der Eigenheimzulage für 2003 bis 2010 vom 25. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die Bewilligung von Eigenheimzulage aufheben durfte.
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