BFH - Urteil vom 12.01.2016
IX R 20/15
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2; EigZulG § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 252, 386
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1287/13

Dauer der Frist für die Rückforderung der durch unrichtige Angaben erschlichenen Eigenheimzulage

BFH, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen IX R 20/15

DRsp Nr. 2016/4232

Dauer der Frist für die Rückforderung der durch unrichtige Angaben erschlichenen Eigenheimzulage

Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage verlängert sich nicht auf zehn Jahre, wenn die Eigenheimzulage durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist (Subventionsbetrug; Fortführung des BFH-Urteils vom 19. Dezember 2013 III R 25/10, BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 2 K 1287/13 aufgehoben.

Der Bescheid über die Aufhebung der Eigenheimzulage für 2003 bis 2010 vom 25. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2; EigZulG § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die Bewilligung von Eigenheimzulage aufheben durfte.