I. Streitig ist, ob Zahlungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) an seine Mutter (M) in voller Höhe oder nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abzuziehen sind.
Am 19. Februar 1987 verstarb der Vater des Klägers, der von M zu 1/2 und vom Kläger sowie dessen Halbschwester (S) zu je 1/4 beerbt wurde. Der Nachlass bestand aus einem Gewerbebetrieb, mehreren Grundstücken, je einem Wertpapier- und Aktiendepot sowie Guthaben auf einem Girokonto.
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