Streitig ist, ob nach der Aufgabe eines Wohnrechts eines Altenteilers wegen einer eingetretenen Pflegebedürftigkeit Barunterhaltsleistungen als dauernde Last abziehbar sind.
Die Eltern des Klägers übertrugen dem Kläger durch Übergabevertrag vom 13. April 1984 zum gleichen Tag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u.a. einen sogenannten Ehegattenhof nach der
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