FG München - Urteil vom 17.02.2004
6 K 2087/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Dauernde Last und Vermögensübergabe; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 6 K 2087/01

DRsp Nr. 2004/6772

Dauernde Last und Vermögensübergabe; Einkommensteuer 1997

Die in Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarten wiederkehrenden Leistungen, die nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens gezahlt werden können, sind nicht als dauernde Last abziehbar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wurde für das Streitjahr 1997 mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Streitig ist, in welcher Höhe bestimmte Aufwendungen bei den Sonderausgaben als dauernde Last zu berücksichtigen sind. Mit der Einkommensteuererklärung vom 12. April 1999 wird eine dauernde Last in Höhe von 60.833 DM geltend gemacht. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern der Ehefrau des Klägers übertrugen mit notariellem Vertrag vom 9. November 1972 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das mit einem Wohnhaus sowie Wirtschaftsgebäude bebaute G sowie die unbebauten - verpachteten - Grundstücke der Gemarkung XY Flur-Nr. 000 (Ackerland) und 000 (Grünland) auf die Ehefrau des Klägers zu Alleineigentum. Bis 1968 hatten die Grundstücke dem vormaligen landwirtschaftlichen Betrieb der Übergeber gedient.

Im Übergabevertrag ist folgendes geregelt:

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