Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung auf börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens zu begrenzen ist, wenn sich die Kurse bis zum Tag der Bilanzaufstellung wieder teilweise erholt haben (Auslegung des Merkmals "voraussichtlich dauernde Wertminderung" in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG).
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