I.
Streitig ist, ob gewerbesteuerliche Dauerschulden vorliegen.
Die von der Klägerin (Klin) erzielten Einkünfte werden vom Beklagten (Finanzamt - FA-) einheitlich und gesondert festgestellt. Außerdem setzte das FA seit Gründung der Gesellschaft einheitliche Gewerbesteuermessbeträge fest.
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