FG München - Urteil vom 05.11.2003
1 K 3702/01
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Dauerschuldcharakter bei Umschuldung im Zusammenhang mit ursprünglich zum Anlagevermögen, nunmehr aber zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken; Darlehensablösung und Dauerschuld.; Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1992

FG München, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 3702/01

DRsp Nr. 2004/3033

Dauerschuldcharakter bei Umschuldung im Zusammenhang mit ursprünglich zum Anlagevermögen, nunmehr aber zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken; Darlehensablösung und Dauerschuld.; Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1992

1. Gehören im Zusammenhang mit der Gründung einer vermögensverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft erworbene Grundstücke anfangs zum Anlagevermögen, so verlieren die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen ihren Dauerschuldcharakter nicht dadurch, dass später ein gewerblicher Grundstückshandel eröffnet wird und die Grundstücke nunmehr zum Umlaufvermögen gehören. Werden diese Dauerschulden nunmehr durch ein neu aufgenommenes Darlehen getilgt, reicht der Dauerschuldcharakter des abgelösten Darlehens nicht aus, um automatisch auch den neuen Kredit als Dauerschuld zu qualifizieren. 2. Zur Qualifizierung von Kontokorrentschulden und Krediten zur Finanzierung des Erwerbs von Umlaufvermögen als Dauerschulden.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob gewerbesteuerliche Dauerschulden vorliegen.

Die von der Klägerin (Klin) erzielten Einkünfte werden vom Beklagten (Finanzamt - FA-) einheitlich und gesondert festgestellt. Außerdem setzte das FA seit Gründung der Gesellschaft einheitliche Gewerbesteuermessbeträge fest.