FG Köln, vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 10 K 6346/98
DRsp Nr. 2003/12147
Dauerschulden bei mehreren Kontokorrentkonten
Werden für einen Geschäftspartner ein positives und ein negatives Kontokorrentkonto geführt, so können diese nicht als Einheit angesehen werden, wenn bilanziell keine endgültige Verrechnung stattfindet.
Normenkette:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Für die Praxis:
Die für das negative Konto gezahlten Zinsen waren daher Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG. Schulden gegenüber einem Gläubiger können auch dann Dauerschulden sein, wenn gegen den Gläubiger Forderungen bestehen. Voraussetzung für eine Zusammenrechnung zweier Konten ist die regelmäßige endgültige Verrechnung des Guthabens auf dem einen Konto mit den Verbindlichkeiten auf dem anderen Konto. Zur Behandlung und zur Ermittlung von Kontokorrentschulden als Dauerschulden vgl. Abschn. 47 Abs. 8 GewStR.