FG Düsseldorf vom 21.02.2002
15 K 3802/99 G
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ; HBG § 255 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 999

Dauerschuldentgelte bei aktivierten Bauzeitzinsen

FG Düsseldorf, vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 15 K 3802/99 G

DRsp Nr. 2002/14336

Dauerschuldentgelte bei aktivierten Bauzeitzinsen

Bei einer Aktivierung von Bauzeitzinsen nach § 255 Abs. 3 HGB i.V.m. R 33 Abs. 4 EStR gehören die hierauf entfallenden jährlichen AfA-Beträge zu den Dauerschuldentgelten nach § 8 Nr. 1 GewStG und sind zur Hälfte dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ; HBG § 255 Abs. 3 ;

Für die Praxis: