Die Klägerin ist Eigentümerin von Hotelgrundstücken in Hamburg und N. Die Grundstücke sind an die Z-GmbH verpachtet, die die Hotels betreibt und an der die Klägerin zu 100 % beteiligt ist. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung (personelle und sachliche Verflechtung) gegeben sind.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Kalenderjahre 1992 bis 1996 stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin im eigenen Namen Darlehen aufgenommen hatte, die bei der Betriebsgesellschaft (Z-GmbH) als Bankdarlehen passiviert worden waren. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Betriebsprüfung (Stellungnahme vom 13.06.2001 - RB-Akte) ist in den Darlehensverträgen als Verwendungszweck die Finanzierung von Investitionen bzw. Refinanzierung getätigter Investitionen an Gebäuden genannt, die der Klägerin gehören. Vereinbarungen über eine Weitergabe der Darlehensmittel wurden zwischen der Klägerin und der kreditgewährenden Bank nicht getroffen.
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