BFH - Urteil vom 04.06.2003
I R 89/02
Normen:
GewStG (1991) § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1994
BFH/NV 2003, 1386
BFHE 202, 368
BStBl II 2004, 517
DB 2003, 1994
DStR 2003, 1572
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 9388/98

Dauerschuldzinsen bei Zinsswap-Geschäften

BFH, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen I R 89/02

DRsp Nr. 2003/11103

Dauerschuldzinsen bei Zinsswap-Geschäften

»Kurzfristige Wechselkredite bei verschiedenen Banken sind nicht deswegen als eine einheitliche Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil zur langfristigen Zinssicherung der Kredite ein sog. Zinsswap-Geschäft ohne Auszahlung des Nominalbetrags (sog. General Hedge) abgeschlossen wird. Die für das Swap-Geschäft geleisteten Zinsen sind deshalb keine Dauerschuldentgelte.«

Normenkette:

GewStG (1991) § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die als Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns der Kraftfahrzeugindustrie den Großhandel mit Automobilen und Ersatzteilen der Muttergesellschaft betreibt. Die Finanzierung der Importe erfolgte im Streitjahr 1993 bei der Klägerin üblicherweise durch kurzfristige Wechselkredite. Diese wurden jeweils in unterschiedlicher Höhe von unterschiedlichen Kreditgebern zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgenommen, wobei nicht jeweils mehrere Wechselkredite beim selben Kreditgeber aufeinander folgten. Die Verzinsung der Wechselkredite erfolgte auf der Grundlage des 3-Monats-Libors, der um einen Aufschlag erhöht wurde. Dieser war je nach Kreditgeber unterschiedlich.