FG Hessen - Urteil vom 13.03.2003
8 K 2369/96
Normen:
GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 8 Nr. 1 ; HGB § 355 Abs. 1 ;

Dauerschuldzinsen; Kontokorrentkredit; Rahmenkreditvereinbarung; Kreditkette - Hintereinandergeschaltete kurzfristige Darlehen als Dauerschuldzinsen

FG Hessen, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 8 K 2369/96

DRsp Nr. 2003/14881

Dauerschuldzinsen; Kontokorrentkredit; Rahmenkreditvereinbarung; Kreditkette - Hintereinandergeschaltete kurzfristige Darlehen als Dauerschuldzinsen

1. Werden auf Grund einer Rahmenkreditvereinbarung eine Vielzahl von meist kurzfristigen Bankdarlehen für nicht näher bezeichnete Warenhandelsgeschäfte jeweils nacheinander bzw. auch nebeneinander ohne zeitliche Unterbrechung aufgenommen und bei Ablauf der jeweils unterschiedlichen Laufzeit entweder zurückgezahlt oder deren Laufzeit verlängert, sodass sich Darlehensschulden mit wechselndem Bestand von mehr als zwölf Monaten Laufzeit ergeben, liegen in voller Höhe Dauerschuldzinsen gem. § 8 Nr. 1 GewStG vor. 2. Der Abschluss einer Rahmenkreditvereinbarung und die ständige Inanspruchnahme von Darlehen in beträchtlicher Höhe verdeutlichen, dass der Steuerpflichtige zur Aufrechterhaltung und Unterhaltung seines Geschäftsbetriebes auf eine dauerhafte Verstärkung seines Betriebskapitals angewiesen ist. 3. Verstärken Darlehen bereits auf Grund ihrer tatsächlichen Laufzeit von mehr als zwölf Monaten das Betriebskapital dauerhaft, so bezieht sich die Widmung des Fremdkapitals zur dauerhaften Verstärkung des Betriebskapitals auf die Darlehenssumme in voller Höhe und nicht wie bei einer Kontokorrentverbindlichkeit nur auf einen Mindestbetrag.

Normenkette:

GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 8 Nr. 1 ; HGB § 355 Abs. 1 ;

Tatbestand: