FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.2014
5 K 1717/13
Normen:
DBA-Belgien Art. 7 Abs. 1 Satz 1 2. Hs.; DBA-Belgien Art. 7 Abs. 1 Satz 2; DBA-Belgien Art. 7 Abs. 2;

DBA Belgien: Zuweisung des Besteuerungsrechtes für den Gewinn aus der Teilauflösung einer von einer im Ausland belegenen Betriebsstätte gebildeten Rückstellung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 5 K 1717/13

DRsp Nr. 2014/18571

DBA Belgien: Zuweisung des Besteuerungsrechtes für den Gewinn aus der Teilauflösung einer von einer im Ausland belegenen Betriebsstätte gebildeten Rückstellung

1. Das Besteuerungsrecht für den Ertrag aus der Teilauflösung einer Rückstellung, die während der Zeit des Bestehens einer ausländischen Betriebsstätte (hier: in Belgien) für deren Tätigkeiten gebildet worden war, steht gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 2. Hs., Satz 2, Abs. 2 des DBA-Belgien dem Königreich Belgien zu. 2. Die Zuordnung von Einkünften zu einer ausländischen Betriebsstätte erfolgt anhand des Veranlassungsprinzips unter Anwendung wirtschaftlich-funktionaler Grundsätze, sodass es für die Zuweisung von der Betriebsstätte zugehörenden Einkünften zu dem anderen Vertragsstaat (Betriebsstättenstaat) nicht erforderlich ist, dass die Betriebsstätte im Zeitpunkt der Realisierung der Einkünfte noch besteht.

Normenkette:

DBA-Belgien Art. 7 Abs. 1 Satz 1 2. Hs.; DBA-Belgien Art. 7 Abs. 1 Satz 2; DBA-Belgien Art. 7 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Auflösung einer Rückstellung der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt.