FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2009
4 K 251/09
Normen:
DBA-Brasilien Art. 15 Abs. 1; DBA-Brasilien Art. 21 Abs. 1; DBA-Brasilien Art. 4 Abs. 1; DBA-Brasilien Art. 4 Abs. 2; DBA-Brasilien Art. 24 Abs. 1 S. 2; DBA-österreich Art. 9 Abs. 1; DBA-österreich Art. 9 Abs. 2; DBA-österreich Art. 15 Abs. 3; DBA-Schweden Art. 15 Abs. 1; DBA-Schweden Art. 46 Abs. 2b; DBA-Schweden Art. 46 Abs. 4; DBA-Schweden Art. 19 Abs. 2 S. 2; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 16; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2; AO § 8; AO § 162; AO § 90 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 904

DBA-Brasilien; Mittelpunkt der Lebensinteressen; gewöhnlicher Aufenthalt; doppelte Haushaltsführung; Reisekostenübernahme durch Arbeitgeber

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 251/09

DRsp Nr. 2009/17616

DBA-Brasilien; Mittelpunkt der Lebensinteressen; gewöhnlicher Aufenthalt; doppelte Haushaltsführung; Reisekostenübernahme durch Arbeitgeber

1. Personen, die ihre berufliche Ausbildung bereits abgeschlossen haben und lediglich ihre Kenntnisse auf einem Spezialgebiet erwerben oder erweitern wollen, zählen nicht zu dem nach Art. 21 Abs. 1 DBA-Brasilien begünstigten Personenkreis, auch wenn sie von ihrem Arbeitgeber als "Praktikant" bezeichnet werden. 2. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines brasilianischen Geschäftsreisenden mit Wohnsitz und Daueraufenthalt der Kernfamilie in Deutschland befindet sich auch dann in Deutschland, wenn ein weiterer Wohnsitz in Brasilien besteht und der Arbeitgeber in Brasilien ansässig ist. 3. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt nach dem DBA-Brasilien in dem Vertragstaat, in dem der Steuerpflichtige normalerweise und überwiegend lebt. 4. Eine doppelte Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG setzt voraus, dass der Kläger am Ort seines eigegnen Hausstands den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen unterhält. 5. Vom Arbeitgeber gezahlte Heimatflüge sind vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu versteuern.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

DBA-Brasilien Art. 15 Abs. 1; DBA-Brasilien Art. 21 Abs. 1; DBA-Brasilien Art. 4 Abs. 1; DBA-Brasilien Art. 4 Abs. 2;