FG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2003
8 K 7102/01 E
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; DBA-Großbritannien Art. 9 ; DBA-Großbritannien Art. 15 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1369
EFG 2003, 1390

DBA; Großbritannien; Abfindung; öffentliche Kasse; Frühere Tätigkeit; Ansässigkeitsstaat; NATO-Streitkräfte - Abfindung für frühere Tätigkeit aus britischen öffentlichen Kassen

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2003 - Aktenzeichen 8 K 7102/01 E

DRsp Nr. 2003/10338

DBA; Großbritannien; Abfindung; öffentliche Kasse; Frühere Tätigkeit; Ansässigkeitsstaat; NATO-Streitkräfte - Abfindung für frühere Tätigkeit aus britischen öffentlichen Kassen

Eine aus britischen öffentlichen Kassen an einen im Inland ansässigen und bislang als Mitglied des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte beschäftigten britischen Staatsbürger gezahlte Abfindung, unterliegt mangels Bezuges zu gegenwärtig oder früher erbrachten Leistungen der inländischen Besteuerung, wenn sie im Rahmen des Personalabbaus zur Abgeltung aller Ansprüche des Beschäftigungsschutzes gewährt wird.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; DBA-Großbritannien Art. 9 ; DBA-Großbritannien Art. 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Abfindung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Großbritannien im Inland besteuert werden kann.

Der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammenveranlagte Kläger war seit 1983 bis zum 28.02. des Streitjahres bei der Versorgungseinrichtung der britischen Streitkräfte in Deutschland, NAAFI, beschäftigt; sein Arbeitsort war A . Er war als britischer Staatsangehöriger Mitglied des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte; sein Familienwohnsitz befand sich außerhalb des Kasernengeländes in O .