Streitig ist, ob eine Abfindung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Großbritannien im Inland besteuert werden kann.
Der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammenveranlagte Kläger war seit 1983 bis zum 28.02. des Streitjahres bei der Versorgungseinrichtung der britischen Streitkräfte in Deutschland, NAAFI, beschäftigt; sein Arbeitsort war A . Er war als britischer Staatsangehöriger Mitglied des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte; sein Familienwohnsitz befand sich außerhalb des Kasernengeländes in O .
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