Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2009 wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die steuerliche Erfassung einer Sozialversicherungsrente aus Italien.
Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 01.03.1991 ist er Rentenempfänger. Er bezieht eine Firmenrente seines ehemaligen Arbeitgebers, der italienischen X, und eine Rente aus der italienischen Sozialversicherung des Rententrägers Istituto Nazionale delle Previdenza Sociale (INPS). Die steuerrechtliche Erfassung der Firmenrente ist unstreitig. Die Rente des INPS wird in Italien nicht besteuert.
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