FG Hessen - Beschluss vom 03.03.2011
10 V 204/11
Normen:
DBA Italien Art. 19 Abs. 4; Protokoll zum DBA Italien Abschn. 16 Buchst. d; DBA Italien Art. 23 Abs. 3;

DBA Italien; Rückfallklausel

FG Hessen, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 10 V 204/11

DRsp Nr. 2011/16076

DBA Italien; Rückfallklausel

Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2009 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

DBA Italien Art. 19 Abs. 4; Protokoll zum DBA Italien Abschn. 16 Buchst. d; DBA Italien Art. 23 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die steuerliche Erfassung einer Sozialversicherungsrente aus Italien.

Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 01.03.1991 ist er Rentenempfänger. Er bezieht eine Firmenrente seines ehemaligen Arbeitgebers, der italienischen X, und eine Rente aus der italienischen Sozialversicherung des Rententrägers Istituto Nazionale delle Previdenza Sociale (INPS). Die steuerrechtliche Erfassung der Firmenrente ist unstreitig. Die Rente des INPS wird in Italien nicht besteuert.