BFH - Urteil vom 23.07.2003
I R 62/02
Normen:
AO § 76 § 90 ; DBA-YUG Art. 4 lit. f Art. 5 Abs. 1, 4 lit. a, e, f ; EStG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 317
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3487/01

DBA-Jugoslawien

BFH, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen I R 62/02

DRsp Nr. 2003/15281

DBA-Jugoslawien

1. Art. 5 Abs. 4 DBA-Jugoslawien nimmt bestimmte Geschäftseinrichtungen unabhängig davon vom Betriebsstättenbegriff aus, ob ohne sie die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden könnte oder nicht.2. Die Lagerung von Ersatzteilen im Fremdeigentum unterfällt nicht Art. 5 Abs. 4 Buchst. a DBA-Jugoslawien, weil dort die ausschließliche Lagerung von Gütern und Waren "des Unternehmens" vorausgesetzt wird.3. Das DBA-Jugoslawien kennt kein Attraktionsprinzip, wonach dem Quellenstaat alle von dort stammenden Einkünfte zuzurechnen wären, wenn das Unternehmen dort eine Betriebsstätte unterhält.

Normenkette:

AO § 76 § 90 ; DBA-YUG Art. 4 lit. f Art. 5 Abs. 1, 4 lit. a, e, f ; EStG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) seine Tätigkeit als Handelsvertreter im ehemaligen Jugoslawien durch eine dort belegene Betriebsstätte ausgeübt hat und welcher Gewinn dieser Betriebsstätte ggfls. zuzurechnen ist.