FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2009
5 K 227/09
Normen:
DBA-Malaysia 1998 Art. 23 Abs. 1a; DBA-Malaysia 1998 Art. 14 Abs. 1 S. 2; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 6; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 7; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 8; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 9; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 10; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 11; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 12; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 13; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 14; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 15; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 16; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 17; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 18; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 19; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 20; Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 21; EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 59a S. 6;

DBA-Malaysia; kein Besteuerungsrecht der BRD hinsichtlich der Vergütung einer in Malaysia ausgeübten Tätigkeit; keine weiße Einkünfte bei Steuerhinterziehung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 5 K 227/09

DRsp Nr. 2010/22985

DBA-Malaysia; kein Besteuerungsrecht der BRD hinsichtlich der Vergütung einer in Malaysia ausgeübten Tätigkeit; keine "weiße" Einkünfte bei Steuerhinterziehung

1. Hält sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Malaysia auf, unterliegt eine Vergütung für eine im Jahr 1998 in Malaysia ausgeübte Tätigkeit nicht dem Besteuerungsrecht der BRD. 2. Eine Überweisung des Besteuerungsrechts an die BRD erfolgt nicht, wenn die Vergütung für eine in Malaysia ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit der Einkommensteuer in Malaysia unterworfen wurde. 3. Sog. weiße Einkünfte, die nach § 50d EStG der Besteuerung der BRD unterliegen, sind nicht gegeben, wenn eine Besteuerung in Malaysia nur deshalb nicht erfolgt, weil der Steuerpflichtige den erhaltenen Lohn nicht den malaysischen Steuerbehörden erklärt hat.

1. Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. Oktober 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2001 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 21.656 DM angesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer des Kläger für das Jahr 1998 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.