Die Beteiligten streiten über die Höhe der anrechenbaren fiktiven ausländischen Quellensteuer.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmenszweck das Halten und Verwalten von Immobilien ist. Neben den Kommanditisten ist als einzige Komplementärin die U. Immobilien-Verwaltungs-GmbH beteiligt.
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