BFH - Urteil vom 23.02.2005
I R 13/04
Normen:
DBA-Portugal Art. 15 Abs. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1242
IStR 2005, 489
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 8392/99

DBA-Portugal: Aufenthalt i. S. des Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal

BFH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen I R 13/04

DRsp Nr. 2005/9312

DBA-Portugal: Aufenthalt i. S. des Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal

Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA-Portugal stellt allein auf die tatsächliche Anwesenheit des ArbN im Tätigkeitsstaat ab. Eine Einschränkung des Inhalts, dass die Anwesenheit mit der Arbeitstätigkeit zusammenhängen oder ihr dienen müsse, ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Auch in im Anschluss an die Arbeit in Portugal verbrachter Urlaub ist bei Bestimmung der 183 Tage mit heranzuziehen.

Normenkette:

DBA-Portugal Art. 15 Abs. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wie die Dauer eines "Aufenthalts in Portugal" i.S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 15. Juli 1980 (DBA-Portugal) zu berechnen ist.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wohnten im Streitjahr (1995) in Deutschland und wurden zusammen zur Einkommensteuer 1995 veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr für einen deutschen Arbeitgeber, die X-AG, nichtselbständig tätig.