FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.06.2008
3 K 56/07
Normen:
EStG § 34c Abs. 3 Alt. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; DBA CHE 1971 Art. 15 Abs. 4; FGO § 101;

DBA-Schweiz; Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer; Bescheinigung der Schweizer Steuerbehörde als rückwirkendes Ereignis

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 3 K 56/07

DRsp Nr. 2009/10771

DBA-Schweiz; Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer; Bescheinigung der Schweizer Steuerbehörde als rückwirkendes Ereignis

1. Quellensteuer, die von der Schweiz nicht in Übereinstimmung mit dem Abkommen auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 einkommensteuerpflichtigen Grenzgängers erhoben wurde, ist bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 34c Abs. 3 Alt. 2 EStG wie Werbungskosten abzuziehen. 2. Mit der Bescheinigung einer Schweizerischen (kantonalen) Steuerbehörde, dass Schweizerische Quellensteuer nicht erstattet wird, tritt ein zur Änderung des deutschen Steuerbescheides führendes rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ein, wennn die Bestätigung materiell-rechtliche Voraussetzung für die Abziehbarkeit der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 3 Alt. 2 EStG ist. 3. Der Erlass eines Änderungsbescheids ist im Wege der Verpflichtungsklage im engeren Sinn zu verfolgen.

1. Der Verwaltungsakt vom 14. Mai 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung der zuletzt in den Einspruchsentscheidungen erfolgten Festsetzungen die Einkommensteuer gegenüber den Klägern

1. für 1984 auf xx.xxx DM