1. Der Verwaltungsakt vom 14. Mai 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung der zuletzt in den Einspruchsentscheidungen erfolgten Festsetzungen die Einkommensteuer gegenüber den Klägern
1. für 1984 auf xx.xxx DM
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