FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.04.2008
11 K 138/05
Normen:
DBA CHE 1992 Art. 15 Abs. 4; DBA CHE 1992 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d; DBA CHE 1992 Art. 15a; DBA CHE 1992 Art. 4 Abs. 2; DBA CHE 1992 Art. 4 Abs. 4; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 32b; AO § 8; AO § 9;
Fundstellen:
EFG 2009, 385

DBA Schweiz; Besteuerung eines in Deutschland ansässigen, für eine schweizer Kapitalgesellschaft in Drittländern tätiger leitender Angestellter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 11 K 138/05

DRsp Nr. 2009/1536

DBA Schweiz; Besteuerung eines in Deutschland ansässigen, für eine schweizer Kapitalgesellschaft in Drittländern tätiger leitender Angestellter

Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft wird nach der Tätigkeitsfiktion des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 auch dann in der Schweiz ausgeübt, wenn sie tatsächlich überwiegend, aber nicht ausschließlich außerhalb der Schweiz verrichtet wird, so dass auch die Einkünfte aus Tätigkeiten in Drittländern der schweizerischen Besteuerung unterliegen.

1. Die zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000, jeweils vom 19. Dezember 2003 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2005, werden dahingehend abgeändert, dass die Bruttoarbeitslöhne i.H.v. 190.618 DM im Jahre 1999 und 210.717 DM für 2000 unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b EStG steuerfrei gestellt und die Einkommensteuer dieser Jahre dementsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung wird dem beklagten Finanzamt übertragen.

2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.