1. Die zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000, jeweils vom 19. Dezember 2003 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2005, werden dahingehend abgeändert, dass die Bruttoarbeitslöhne i.H.v. 190.618 DM im Jahre 1999 und 210.717 DM für 2000 unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b EStG steuerfrei gestellt und die Einkommensteuer dieser Jahre dementsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung wird dem beklagten Finanzamt übertragen.
2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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