I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Jahr 1999 und in den Folgejahren in Deutschland wohnten. Der Kläger war im angegebenen Zeitraum als Rheinschiffer für eine Reederei mit Geschäftsleitung in der Schweiz nichtselbständig tätig. Er befuhr regelmäßig die Strecke Basel-Rotterdam. Jede dieser Fahrten dauerte zehn Tage, wovon zwei Tage in einem Schweizer Hafen verbracht wurden. Die Vergütungen des Klägers für seine Arbeit an Bord des Schiffes betrugen im Jahr 1999 insgesamt 58 160 sfr. Davon behielt der Arbeitgeber nach einer von ihm ausgestellten und vom Kläger vorgelegten Bescheinigung 733 sfr Schweizer Quellensteuer ein.
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