FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2011 14 K 2241/09
Normen:
DBA CHE Art. 15a Abs. 1; DBA CHE Art. 15a Abs. 2; DBA CHE Art. 15a Abs. 3; Verhandlungsprotokoll zum DBA-Schweiz Nr. II. 4;
Fundstellen:
DStRE 2012, 745
DBA-Schweiz Grenzgängereigenschaft eines in der Schweiz Teilzeit beschäftigten Arztes mit Rufbereitschaft (Pikettdienst)
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 14 K 2241/09
DRsp Nr. 2011/14116
DBA-Schweiz Grenzgängereigenschaft eines in der Schweiz Teilzeit beschäftigten Arztes mit Rufbereitschaft (Pikettdienst)
1. Arbeitstage i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Allein der Hinweis auf eine Teilzeitbeschäftigung von 80 % und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden führt nicht zu einer anteiligen Kürzung der Nichtrückkehrtage, wenn aus den vorgelegten Arbeitsverträgen zu schließen ist, dass sich die berufliche Tätigkeit auf 100 % der Wochenarbeitszeit erhöhen kann und die Arbeitszeit nicht auf einzelne Tage der Woche beschränkt ist, so dass sich der Steuerpflichtige nicht nur tageweise im anderen Staat aufgehalten hat.2. Ein beruflich bedingter Nichtrückkehrtag ist nicht gegeben, wenn ein Arzt über die Tagesgrenze hinaus Rufbereitschaft hat und ihm nach dem Ende des Rufdienstes eine Rückkehr an den inländischen Wohnsitz zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Pikettdienst keine Arbeitszeit ist.
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