Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Kapitalertragsteuer, die auf die Vergütung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages gemäß §
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in der Schweiz, war 1990 zu 99,17 Prozent an der A-GmbH - GmbH - in X beteiligt.
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