FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2008
3 K 110/07
Normen:
DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE 1971/1992 Art. 15 Abs. 4 S. 1; DBA CHE 1971/1992 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; DBA CHE 1971/1992 Art. 14 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1724

DBA-Schweiz; Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten an Sonn- und Feiertagen; Direktor einer Schweizer Aktiengesellschaft ist leitender Angestellter; Besteuerung von Einkünften eines Universitätsrats; Abweichung von Verständigungsvereinbarungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 3 K 110/07

DRsp Nr. 2009/10773

DBA-Schweiz; Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten an Sonn- und Feiertagen; Direktor einer Schweizer Aktiengesellschaft ist leitender Angestellter; Besteuerung von Einkünften eines Universitätsrats; Abweichung von Verständigungsvereinbarungen

1. Die Grenzgängereigenschaft i. S. d. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Grenze mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, überquert. Zu berücksichtigen sind diesbezüglich nur die Arbeitstage, nicht die arbeitsfreien Wochenend- und Feiertage. 2. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten sowie Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992. 3. Auf Geschäftsreisen verbrachte Wochenend- und Feiertage zählen auch bei Reisekostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zu den Nichtrückkehrtagen i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992, wenn keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass an diesen Tagen tatsächlich Arbeit geleistet wurde. Aus der Unzumutbarkeit der Rückkehr allein kann nicht auf das Vorliegen eines Arbeitstages geschlossen werden.