1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem inländischen Arbeitgeber in die Geschäftsleitung einer spanischen Tochtergesellschaft entsandt, hält er sich dabei in Spanien weniger als 183 Tage im Kalenderjahr auf und wird seine Vergütung konzernintern abgerechnet, so bestehen ernstliche Zweifel, ob Deutschland oder Spanien nach dem DBA-Spanien die Bezüge besteuern dürfen.2. Die Kostenerstattung an die abgebende Konzerngesellschaft führt i.d.R. dazu, dass die Vergütung des Arbeitnehmers von der "aufnehmenden" Gesellschaft getragen worden ist.3. Art. 16 DBA-Spanien bezieht sich lediglich auf Aufsichtsratsvergütungen.
Normenkette:
DBA-Spanien Art. 15, Art. 16;
Gründe:
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