I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in den Streitjahren (1991 und 1992) im Inland eine Betriebsstätte i.S. des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19. Dezember 1980 (DBA-Tschechoslowakei) besessen hat.
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