FG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.2014
4 K 4198/13 E,G,U
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2016, 1409

Debitorische Verbuchung von durch gewerbliche Untervermietung erzielten Einnahmen im Rahmen der Sollversteuerung; Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 4 K 4198/13 E,G,U

DRsp Nr. 2016/9086

Debitorische Verbuchung von durch gewerbliche Untervermietung erzielten Einnahmen im Rahmen der Sollversteuerung; Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten, die für die Jahre 2008 und 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die gewerbliche Untervermietung von Gewerberäumen im Erdgeschoss sowie ersten und zweiten Obergeschoss des bebauten Grundstücks X-Str. in B (etwa 5.912 qm und 326 qm) an etwa 38 Mieter. Der Kläger hatte das Grundstück seinerseits umsatzsteuerpflichtig von dem Eigentümer angemietet. Der monatliche Mietzins für die Fläche von 5.812 qm betrug 41.386,80 € Kaltmiete zuzüglich 11.824,80 € Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung zuzüglich Umsatzsteuer von 10.110,20 € und für eine weitere Fläche von 326 qm 2.937 € Kaltmiete zuzüglich 913,92 € Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung zuzüglich Umsatzsteuer von 731,78 €.