Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2019 geändert. Der Beigeladene wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 29. Dezember 2016 bis zum 28. Januar 2017 Überbrückungsleistungen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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