BFH - Urteil vom 21.07.2010
IV R 63/07
Normen:
HGB § 164; HGB § 166; HGB § 170; AO § 183 Abs. 2; BGB § 716 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 7757/01

Definition der Begriffe Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative

BFH, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen IV R 63/07

DRsp Nr. 2010/19686

Definition der Begriffe Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative

NV: Die Vollmacht eines Treuhandkommanditisten für den gesamten Geschäftsbereich der KG kann Mitunternehmerinitiative vermitteln.

1. Ist ein Treugeber am Gewinn und an den stillen Reserven einer KG beteiligt und trägt er das Risiko, in Höhe des eingesetzten Kapitals einen Verlust zu erleiden, steht er einem Kommanditisten mit Mitunternehmerrisiko gleich (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, [BFH 25.06.1984 - GrS 4/82] BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc (2) der Gründe).2. Hat sich der Treugeber gegenüber einem anderen Treugeber verpflichtet, von seinen ihm über den Treuhänder zustehenden Gesellschafterrechten keinen Gebrauch zu machen, ist dies für die für die Begründung einer Mitunternehmerstellung erforderliche Mitunternehmerinitiative unerheblich, wenn der Treugeber eine umfassende Vertretungsmacht für das einzige von der KG betriebene Projekt und damit für ihren gesamten Geschäftsbereich inne hat.

Normenkette:

HGB § 164; HGB § 166; HGB § 170; AO § 183 Abs. 2; BGB § 716 Abs. 1;

Gründe

I.

Die A-KG (KG) wurde durch Vertrag vom 1. Januar 1985 gegründet. Komplementärin war eine GmbH, Kommanditistin zunächst die Beigeladene.