Die Klägerin führte in den Jahren 1994 und 1995 im Rahmen eines ihr bewilligten passiven Veredelungsverkehrs mehrere Sendungen Krabben nach Polen aus, die dort bei der Fa. F aufgrund eines mit der Klägerin am 4. Januar 1993 geschlossenen Lohnveredelungsvertrags geschält wurden. Bei der Wiedereinfuhr der geschälten Krabben wurde vom Beklagten - Zollamt Z - eine Differenzverzollung durchgeführt, wobei für die Ermittlung des Zollwerts der Veredelungserzeugnisse (u.a.) der von der Klägerin angemeldete Veredelungslohn der Fa. F zugrunde gelegt wurde.
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