BFH - Urteil vom 30.09.2003
IX R 2/00
Normen:
EStG (1990) § 7 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2732
BFH/NV 2004, 127
BFHE 203, 359
BStBl II 2004, 221
DB 2003, 2743
DStR 2003, 2158
NJW 2004, 2552
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 03.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen V 1685/98

Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

BFH, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen IX R 2/00

DRsp Nr. 2003/15265

Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

»Ein Pflegegebäude, in dem ein Bewohner nicht die tatsächliche Sachherrschaft über seine Unterkunft ausübt, dient nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990.«

Normenkette:

EStG (1990) § 7 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist infolge Umwandlung Gesamtrechtsnachfolgerin der in den Streitjahren (1992 bis 1995) aus den Gesellschaftern L und W (Beigeladener) bestehenden Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR war Eigentümerin mehrerer bebauter Grundstücke, die in den Streitjahren an die B-KG als Seniorenwohnanlage nebst Inventar verpachtet waren. Teil der Anlage sind zwei in den Jahren 1991 und 1993 fertig gestellte Pflegegebäude, in denen die B-KG ein Pflegeheim betreibt.

Der Heimvertrag mit den Heimbewohnern lautet auszugsweise jeweils wie folgt:

"1.1. Das Heim gewährt dem Heimbewohner Pflege ...

1.2. Das Heim gewährt dem Heimbewohner volle Versorgung ...

1.3. Um Pflege und Versorgung zu ermöglichen, stellt das Heim dem Bewohner auch Unterkunft im Pflegebereich zur Verfügung.

2. Die Pflege umfasst

2.1. Grundpflege mit allen notwendigen Pflegediensten einschl. der Körperpflege,