I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute und Miteigentümer einer im Jahr 1995 erworbenen Eigentumswohnung in einer Wohnanlage, die nur im Rahmen der Wohnform "Betreutes Wohnen für Senioren" genutzt werden darf. Die Wohnanlage enthält u.a. einen Mehrzweckraum mit Cafeteria, Gruppenräume, einen Werkraum und ein Gästeappartement. Die Kläger vermieteten die Wohnung zum Zwecke des "betreuten Wohnens für Senioren" an die B-GmbH, die die Wohnung nur an nutzungsberechtigte Personen untervermieten sollte. Im Streitjahr (1997) stand die Wohnung leer. Der Mietzins betrug 885,42 DM pro Monat. Zusätzlich übernahm die B-GmbH für den Vermieter vertragsgemäß sämtliche Nebenkosten sowie die Vergütung des C für die Grundleistungen im Rahmen des "betreuten Wohnens".
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