BFH - Urteil vom 30.09.2003
IX R 9/03
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 5a, (1997) § 9a S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2732
BFH/NV 2004, 130
BFHE 203, 368
BStBl II 2004, 225
DB 2003, 2745
DStR 2003, 2160
NJW 2004, 533
NZM 2004, 397
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VII 265/1999

Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

BFH, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen IX R 9/03

DRsp Nr. 2003/15268

Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

»Eine Eigentumswohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird, dient regelmäßig Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 5a, (1997) § 9a S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute und Miteigentümer einer im Jahr 1995 erworbenen Eigentumswohnung in einer Wohnanlage, die nur im Rahmen der Wohnform "Betreutes Wohnen für Senioren" genutzt werden darf. Die Wohnanlage enthält u.a. einen Mehrzweckraum mit Cafeteria, Gruppenräume, einen Werkraum und ein Gästeappartement. Die Kläger vermieteten die Wohnung zum Zwecke des "betreuten Wohnens für Senioren" an die B-GmbH, die die Wohnung nur an nutzungsberechtigte Personen untervermieten sollte. Im Streitjahr (1997) stand die Wohnung leer. Der Mietzins betrug 885,42 DM pro Monat. Zusätzlich übernahm die B-GmbH für den Vermieter vertragsgemäß sämtliche Nebenkosten sowie die Vergütung des C für die Grundleistungen im Rahmen des "betreuten Wohnens".