Der Kläger, der von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, erwarb in 1994 eine in diesem Jahr fertig gestellte Eigentumswohnung (Objekt A), die er ab Bezugsfertigkeit bis zum 30.4.1996 zu Wohnzwecken, ab dem 1.5.1996 zu fremdgewerblichen Zwecken vermietete. Die Anschaffungskosten für dieses Objekt betrugen 456.441 DM.
Das Finanzamt gewährte dem Kläger im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 erklärungsgemäß degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 7 v.H. der Anschaffungskosten.
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