Entgegen der Auffassung des Klägers hängt die Beurteilung als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang im steuerlichen Sinne nicht von einem zivilrechtlichen Eigentumswechsel ab, sondern von der Frage, mit welchem Wert der betrieblich genutzte Gebäudeteil in die Gesellschaft eingebracht wurde. Das Auseinanderfallen von Einbringungszeitpunkt und Fertigstellung des Gebäudes ist für die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nur unschädlich, wenn die Einbringung zum Buchwert oder einem Zwischenwert erfolgt (Widmann/Mayer, UmwStG, Rz. 285 zu § 24 UmwStG).
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