Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten zu 2 das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. März 2019 teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, der ihm nach Ausbringen eines Düngemittels entstanden ist.
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