OLG München - Beschluss vom 03.06.2019
32 U 1304/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 13008/18

Deliktische Schadensersatzansprüche wegen des behaupteten Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einen PKWKein Anspruch eines Gebrauchtwagenkäufers

OLG München, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 32 U 1304/19

DRsp Nr. 2019/11444

Deliktische Schadensersatzansprüche wegen des behaupteten Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einen PKW Kein Anspruch eines Gebrauchtwagenkäufers

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2019, Aktenzeichen 11 O 13008/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.600,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.