OLG Hamm - Urteil vom 13.05.2020
33 U 44/19
Normen:
BGB § 195; BGB § 214; BGB § 826; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 171/19

Deliktischer Schadensersatzanspruch nach Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugesEinrede der VerjährungVoraussetzungen für einen VerjährungsbeginnAllgemeinbekannte mediale Berichterstattung über den DieselskandalSekundäre Darlegungslast

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 33 U 44/19

DRsp Nr. 2020/13659

Deliktischer Schadensersatzanspruch nach Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges Einrede der Verjährung Voraussetzungen für einen Verjährungsbeginn Allgemeinbekannte mediale Berichterstattung über den Dieselskandal Sekundäre Darlegungslast

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, Az. 02 O 171/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 214; BGB § 826; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal geltend.

Der Kläger erwarb am 00.03.2015 ein Fahrzeug des Typs X C D 0.0 ### als Gebrauchtwagen bei der Autohaus L GmbH in T für einen Gesamtpreis von 24.580,00 Euro. Der Kilometerstand wies bei Kauf 12.600 km auf, die Erstzulassung war am 00.01.2014.

1. 2. 1. 2.