Die Klägerin begehrt von der beklagten Familienkasse Kindergeld für ihr Kind 1 , geb. 21.07.2004. Sie ist bei der Volkshochschule im Städtedreieck e.V., A (VHS) beschäftigt. Die VHS ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und den Tarifverträgen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
Der nichteheliche Vater des Kindes, 2 , ist beim Europäischen Patentamt in München beschäftigt. Ausweislich einer Bestätigung des Europäischen Patentamts vom 20.11.2005 erhält er seit dem Monat der Geburt des Kindes eine Unterhaltsberechtigtenzulage. Die Unterhaltsberechtigtenzulage entspricht nach dieser Bestätigung "im Prinzip dem deutschen Kindergeld".
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