FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.2000
5 K 486/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 ; BGB § 604 ; BGB § 1618a ;
Fundstellen:
EFG 2000, 784
NZM 2001, 865

Den Eltern des nichtehelichen Lebensgefährten gehörende, der Klägerin auf der Basis eines Leihvertrags überlassene Wohnung als eigener Hausstand im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 5 K 486/99

DRsp Nr. 2002/3387

Den Eltern des nichtehelichen Lebensgefährten gehörende, der Klägerin auf der Basis eines Leihvertrags überlassene Wohnung als "eigener Hausstand" im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

1. Eine von der Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten unentgeltlich genutzte, dessen Eltern gehörende Wohnung kann einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung darstellen, wenn die Überlassung der Wohnung der Klägerin nicht auf familienrechtlicher Basis, sondern auf einem eigenständigen Leihverhältnis mit den Wohnungseigentümern beruht. Voraussetzung hierzu ist eine selbständige Rechtsstellung der Klägerin gegenüber den wohnungsgebenden Eltern ihres Lebensgefährten. 2. Die leihweise Überlassung einer Wohnung auf unbestimmte Dauer geht über den Bereich der üblichen Gefälligkeiten des täglichen Lebens hinaus. Eine familienrechtliche Beistandsleistung liegt vor allem dann nnicht mehr vor, wenn die Eltern die Wohnung nicht nur ihrem Kind, sondern auch unmittelbar dessen Lebensgefährten zur Verfügung stellen.