Streitig ist, ob der Klägerin Investitionszulage für 1999 zusteht, obwohl die Erwerber der von ihr veräußerten Wohnungen Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen haben.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als Bauträgerin tätig ist. Sie beantragte am 12. Januar 2001 Investitionszulage für 1999 für die Wohnimmobilie P.-Str. in L., deren Sanierung im Jahre 1999 abgeschlossen wurde. Der Sanierungsaufwand betrug DM 1.683.859,- DM, die beantragte Investitionszulage DM 167.886,-.
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