FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.03.2003
1 K 2218/01
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 4 ; Fördergebietsgesetz; StBereinG (1999) Art. 28 Abs. 4 Art. 8 Nr. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1498

Der Ausschluss der Gewährung von Investitionszulage für in 1999 geleistete Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden wegen der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz für die von den Erwerbern der modernisierten Wohnungen in 1998 geleisteten Anzahlungen durch das zum 1.1.1999 rückwirkende Inkrafttreten des durch Art. 28 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 Nr. 2 des StBereinG 1999 eingefügten Satz 4 zu § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 ist verfassungsgemäß.

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 2218/01

DRsp Nr. 2003/10845

Der Ausschluss der Gewährung von Investitionszulage für in 1999 geleistete Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden wegen der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz für die von den Erwerbern der modernisierten Wohnungen in 1998 geleisteten Anzahlungen durch das zum 1.1.1999 rückwirkende Inkrafttreten des durch Art. 28 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 Nr. 2 des StBereinG 1999 eingefügten Satz 4 zu § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 4 ; Fördergebietsgesetz; StBereinG (1999) Art. 28 Abs. 4 Art. 8 Nr. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin Investitionszulage für 1999 zusteht, obwohl die Erwerber der von ihr veräußerten Wohnungen Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen haben.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als Bauträgerin tätig ist. Sie beantragte am 12. Januar 2001 Investitionszulage für 1999 für die Wohnimmobilie P.-Str. in L., deren Sanierung im Jahre 1999 abgeschlossen wurde. Der Sanierungsaufwand betrug DM 1.683.859,- DM, die beantragte Investitionszulage DM 167.886,-.