FG Nürnberg - Urteil vom 12.11.2008
III 103/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;

Der Besuch der Jungarbeiterklasse im Rahmen der Schulpflicht begründet einen Anspruch auf Kindergeld

FG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen III 103/06

DRsp Nr. 2009/1491

Der Besuch der Jungarbeiterklasse im Rahmen der Schulpflicht begründet einen Anspruch auf Kindergeld

Besucht ein über 18 Jahre aber noch nicht 27 Jahre altes Kind ohne Ausbildungsplatz zur Erfüllung seiner Schulpflicht die sog. Jungarbeiterklasse der Berufsschule, so wird es auch dann im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn die Unterrichtszeit lediglich einmal wöchentlich 8 Schulstunden beträgt. Die Schulpflicht und der fehlende Einfluss des Kindes auf die Dauer des angebotenen Unterrichts verbieten es, in solchen Fällen eine Mindestgrenze von 10 Unterrichtsstunden pro Woche als Voraussetzung für die Anerkennung einer ernsthaft betriebenen Ausbildung zu fordern.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;

Tatbestand:

Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers für seinen Sohn A für Oktober 2003 bis Juli 2004.

Der am 16.09.1985 geborene Sohn des Klägers besuchte im Schuljahr 2003/2004 die Jungarbeiterklasse der Staatlichen Berufsschule 1. Die Unterrichtszeit betrug 8 (Schul-)Stunden pro Woche. Mit Antrag vom 06.10.2005 beantragte der Kläger für seinen Sohn A Kindergeld.