Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers für seinen Sohn A für Oktober 2003 bis Juli 2004.
Der am 16.09.1985 geborene Sohn des Klägers besuchte im Schuljahr 2003/2004 die Jungarbeiterklasse der Staatlichen Berufsschule 1. Die Unterrichtszeit betrug 8 (Schul-)Stunden pro Woche. Mit Antrag vom 06.10.2005 beantragte der Kläger für seinen Sohn A Kindergeld.
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