Streitig ist, ob Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen in den Jahren 1992 und 1994 im Rahmen einer gewerblichen Betätigung des Klägers als steuerpflichtige Einkünfte zu erfassen sind.
Der Kläger war in den Streitjahren 1992 und 1994 verheiratet und wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
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