1. Die Umsatzsteuer 2002 und 2003 wird unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2006 um 44.005,50 EUR für 2002 und um 27.990,87 EUR für 2003 herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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