FG Saarland - Urteil vom 12.05.2011
1 K 1304/06
Normen:
UStG 1980 § 14 Abs. 3;

Der Leistungsinhalt einer Rechnung muss aus Sicht der Umsatzsteuer für die Vertragspartner klar zu identifizieren sein und der tatsächlichen Leistung entsprechen

FG Saarland, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 1304/06

DRsp Nr. 2011/19115

Der Leistungsinhalt einer Rechnung muss aus Sicht der Umsatzsteuer für die Vertragspartner klar zu identifizieren sein und der tatsächlichen Leistung entsprechen

Bei einer Leistung, die der Rechnungsaussteller als „Werbemaßnahmen im Businesspool” bezeichnet, liegt dann keine unrichtige Leistungsbezeichnung gem. § 14 Abs. 3 UStG 1980 vor, wenn unter Heranziehung der bei den Vertragsparteien vorhandenen Unterlagen der Rechnungsgegenstand (Business-Cards in Gold, Silber und/oder Bronze) zu identifizieren war und keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Betracht kommt.

1. Die Umsatzsteuer 2002 und 2003 wird unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2006 um 44.005,50 EUR für 2002 und um 27.990,87 EUR für 2003 herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG 1980 § 14 Abs. 3;

Tatbestand