Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ergibt sich nicht daraus, dass es im Streitfall zwei aufeinander folgende Versicherungsnehmer gab, deren einer (die KG) im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung nicht mehr Vertragsbeteiligter war. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über einen dem Streitfall gleichgearteten Sachverhalt bisher noch nicht entschieden hat.
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