BFH - Beschluss vom 23.04.2010
VIII B 48/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1439
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen III 89/2005

Der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt des Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung als Abschluss eines neuen Vertrags

BFH, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen VIII B 48/08

DRsp Nr. 2010/10225

Der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt des Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung als Abschluss eines neuen Vertrags

1. NV: Der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt eines Steuerpflichtigen in einen von einem anderen geschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist kein Abschluss eines neuen Vertrages (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Die steuerschädliche Verwendung eines Policendarlehens lässt keine Aufteilung in steuerschädlich und steuerunschädlich verlaufene Phasen der Vertragslaufzeit zu.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ergibt sich nicht daraus, dass es im Streitfall zwei aufeinander folgende Versicherungsnehmer gab, deren einer (die KG) im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung nicht mehr Vertragsbeteiligter war. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über einen dem Streitfall gleichgearteten Sachverhalt bisher noch nicht entschieden hat.