FG München - Beschluss vom 20.01.2020
14 V 1567/19
Normen:
TabStG § 23;

Der Tabaksteuer unterliegende Tabakblätter

FG München, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 14 V 1567/19

DRsp Nr. 2021/17994

Der Tabaksteuer unterliegende Tabakblätter

Tenor

1.

Die Anordnung der Sicherheitsleistung in den Bescheiden vom 05. Juni 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 40 % und der Antragsgegner zu 60 %.

Normenkette:

TabStG § 23;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Ehemann von Frau X., die seit dem 02. Juli 2013 u.a. Tabakblätter und Tabakblattteile über die Internetseite "XY.de", über den Online-Marktplatz "ABC" und über das soziale Netzwerk "Z" zum Kauf anbietet. Sie bezog die Waren von verschiedenen Händlern in Deutschland, Italien, Polen und Tschechien. Als Zwischenlager dienten angemietete Gewerberäume in G., W-Str. (bis Januar 2018) bzw. H-Str. (ab Februar 2018), von wo aus die Ware an die Abnehmer verschickt wurde.

Der Tabak wurde in Form sog. "leaves", "hand-strips" und "strips" bezogen. "Leaves" sind getrocknete, vollständige Tabakblätter; bei den "hand-strips" handelt es sich um getrocknete Tabakblätter, aus denen die Mittelrippe entfernt wurde, die ansonsten aber weitgehend unzerkleinert sind, und "strips" sind getrocknete, zerkleinerte, zum Teil entrippte Tabakblattteile.

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