FG Saarland - Urteil vom 21.01.2005
2 K 59/04
Normen:
MinöStG § 26 Abs. 4, 6 § 3 Abs. 2 ;

Der Tatbestand des Bereithaltens von Mineralöl in der Form von Heizöl als Kraftstoff ist nicht bereits dann erfüllt, wenn auf einem Grundstück ein Heizöltank der Heizungsanlage befüllt ist und der Grundstücksbesitzer auch ein mit Dieselkraftstoff zu betreibendes Fahrzeug in der Garage stehen hat. Vielmehr müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Betanken des Fahrzeugs mit Heizöl aus dem Heizöltank erlauben. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn Blechkanister und Handpumpe zum Umpumpen von Heizöl aus der Haustankanlage zum Zwecke des Betankens des PKW in der Garage vorhanden sind und sich die Haustankanlage im Keller des Hauses befindet.

FG Saarland, Urteil vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 2 K 59/04

DRsp Nr. 2006/29782

Der Tatbestand des Bereithaltens von Mineralöl in der Form von Heizöl als Kraftstoff ist nicht bereits dann erfüllt, wenn auf einem Grundstück ein Heizöltank der Heizungsanlage befüllt ist und der Grundstücksbesitzer auch ein mit Dieselkraftstoff zu betreibendes Fahrzeug in der Garage stehen hat. Vielmehr müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Betanken des Fahrzeugs mit Heizöl aus dem Heizöltank erlauben. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn Blechkanister und Handpumpe zum Umpumpen von Heizöl aus der Haustankanlage zum Zwecke des Betankens des PKW in der Garage vorhanden sind und sich die Haustankanlage im Keller des Hauses befindet.

Normenkette:

MinöStG § 26 Abs. 4, 6 § 3 Abs. 2 ;