I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1995 bis 1997) für ein Detektivbüro als "Subunternehmer" tätig. Die Entlohnung richtete sich nach der Zahl der geleisteten Stunden, die nach einem festen Satz zuzüglich offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden. Nach einer Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Überzeugung, dass der Kläger nicht selbständig gewesen sei, und nahm ihn ohne Berücksichtigung von Vorsteuern als Rechnungsaussteller für zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Anspruch.
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