BFH - Beschluss vom 29.07.2003
V B 22/03
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 4 ; UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1615

Detektiv, selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen V B 22/03 - Aktenzeichen V S 3/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/13159

Detektiv, selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit

1. Für die Frage, ob jemand selbstständig tätig ist oder nichtselbstständig, ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend.2. Zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits besteht keine Bindung. Die Rspr. zur sog. Scheinselbstständigkeit nach § 7 Abs. 4 SGB IV vermag die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen. Auch die Neufassung dieser Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat für die steuerrechtliche Beurteilung der Selbstständigkeit keine entscheidende Bedeutung.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 4 ; UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1995 bis 1997) für ein Detektivbüro als "Subunternehmer" tätig. Die Entlohnung richtete sich nach der Zahl der geleisteten Stunden, die nach einem festen Satz zuzüglich offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden. Nach einer Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Überzeugung, dass der Kläger nicht selbständig gewesen sei, und nahm ihn ohne Berücksichtigung von Vorsteuern als Rechnungsaussteller für zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Anspruch.